Start Aktuelles Das digitale Erbe

Wenn die Textzeile "es gibt ein Leben nach dem Tod" wahrhaftig ist, dann sicherlich im digitalen Netz.

Das digitale Netz erfährt nachvollziehbarerweise nichts vom Ableben eines Nutzers. Demzufolge findet auch kein Automatismus statt im Zusammenhang mit den dortigen vom Nutzer initiierten Vorgängen.

Selbstverständlich ist der Erbe im realen Leben auch, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, Erbe des digitalen Nachlasses. Die aktuell Aktiven in der digitalen Welt sind überwiegend jünger und denken naturgemäß nicht daran, Vorkehrungen für den Fall des Todes zu treffen. Bei den anderen ist es wie in der realen Welt, man schiebt es vor sich her.

Welche Themen treten in der virtuellen Welt im Falle eines Todes auf?

  1. Sollte der Erblasser eine bedeutende Domain sein Eigentum nennen, geht dieses selbstverständlich auf die Erben über.
  2. Gleiches gilt für den Fall der Existenz attraktiver E-Mail-Adressen.
  3. Problematisch wird es bei der Frage der Zugangsdaten auf diverse Accounts, Dienstleistungen, etc. Sollte der Erbe nicht Vorkehrungen dahingehend getroffen haben, einer Person seines Vertrauens Passwörter, Zugangsdaten, etc. hinterlegt zu haben, wird es problematisch.

Alle im deutschen Rechtsraum befindlichen Anbieter werden sich nach Vorlage der notwendigen Dokumente wie Sterbeurkunde und Erbschein den Wünschen der Angehörigen nicht verschließen. Sollte die Erteilung des Erbscheins Probleme bereiten, redet man jedoch bereits über eine vergleichsweise lange Zeit der Stagnation. Übergangsregularien dafür sind nicht existent.

Außerhalb des deutschen Rechtsraums relevante ansässige Dienstleister sind teilweise problematischer zu handhaben.

Bereits heute sind sehr bekannte und in Deutschland weitreichend genutzte Dienstleister im Segment E-Mail-Verwaltung bekannt, die in den USA ansässig nur amtlich beglaubigte, von einem vereidigten Übersetzer ins Englisch übersetzte Dokumente akzeptieren.

Hinzu kommt erforderlichenfalls die Anrufung eines US-Gerichtes.

Analog gilt dies je nach zugrunde liegender Dienstleistung und Ansässigkeit der Verwaltung des jeweiligen Unternehmens für weitere Sprachräume.

Für verstorbene Immigranten sind insoweit asiatische, osteuropäische oder mediterrane Rechtsräume relevant.

Vorkehrungen dazu können nur durch den lebenden Nutzer getroffen werden, indem dieser ähnlich wie eine testamentarische Verfügung, die von Hand geschrieben wird, handschriftliche Informationen über Accountzugänge und Passwörter hinterlässt. Alternativ ist die Möglichkeit der Hinterlegung derartiger Informationen bei engen Vertrauten oder zur Verschwiegenheit angehaltener Berufsträger (Rechtsanwälte, Notare) denkbar.

Das größte Problem in diesem Zusammenhang besteht darin, dass der Nutzer nach HInterlegung entsprechender Daten Änderungen selbiger vornimmt, ohne diese Änderungen wiederum in die Informationskette einzuspeisen.

Das Bewusstsein für die Relevanz derartiger Vorkehrungen ist bei den Millionen tagtäglich im Netz tätiger Nutzer so gut wie nicht vorhanden.