Für folgenschwere Fehler der Schützlinge müssen Eltern nur einstehen, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung gegeben ist.
Ist das Kind unter 7 Jahre alt, kann es selber ohnehin nicht in Anspruch genommen werden. Für Vorfälle im Straßenverkehr erhöht sich die Altersgrenze auf unter 10 Jahre. Oberhalb dieser Altersgrenze kann das Kind streng genommen persönlich in Anspruch genommen werden.
Die Verletzung einer Aufsichtspflicht ist an strenge Anforderungen geknüpft. Nur im Falle des Vorliegens der Aufsichtspflichtverletzung kommt eine Inanspruchnahme der Eltern in Betracht. Dies gilt im Übrigen auch für Haftpflichtversicherungen, die die Eltern für derartige Vorfälle abgeschlossen haben. Auch diese tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn die Eltern selber haften müssen. Ein Blick in die Police lohnt ggf., da es Bedingungen gibt, nach denen auch deliktunfähige Kinder mit versichert sein können.