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Soll ein Testament verändert oder ergänzt werden, sei es durch Zusätze oder Streichungen, müssen alle geänderten oder ergänzten Passagen abgezeichnet werden. Auf der Basis eines Urteils des OLG München vom 31.08.2011 (31 Wx 179/10) handelt es sich nur dann um eine gültige Testamentsänderung. Voraus ging eine handschriftliche Änderung eines Testaments. Dort war im Text ein X eingefügt. Der unter dem letzten Willen hinzugefügte handschriftliche Text war nicht uneingeschränkt lesbar. Das Gericht entschied, dass ein Erblasser sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung legitimieren muss. Die Unterschrift des Erblassers muss immer als Abschluss der Urkunde am Schluss eines Testes stehen. Dies gilt auch für Ergänzungen eines Originaltestaments.

Der Paketzusteller trifft den Adressaten nicht an und gibt das Paket bei einem Nachbarn ab. Das OLG Köln urteilte dazu, diese Praxis sei nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Zusteller im Briefkasten des ursprünglichen Adressaten eine Benachrichtigung hinterlasse, dass die Sendung in der Nachbarschaft abgegeben worden sei. Dabei ist es zwingend notwendig, konkreten Namen und Anschrift des Ersatzempfängers (Nachbarn) zu hinterlassen.

Der Besteller kann allerdings auch im Vorfeld einer derartigen Praxis widersprechen, indem er im Vorfeld eine Verfügung trifft, wonach derartige Ablieferungen untersagt sind bzw. im Rahmen derer ein konkreter Ersatzempfänger benannt wird. Die DHL bietet auf ihrem Portal www.paket.de sogar die Möglichkeit, einen Paketzustellungsort zu hinterlegen für den Fall der Abwesenheit. Es kann ein sicherer Ort auf einem Grundstück benannt werden, beispielsweise Schuppen, Garage, etc. Der Ort soll trocken und für Dritte uneinsehbar sein. Die Alternative für unproblematische Zustellungen ist die Nutzung einer Packstation.

Auch für den Nachbarn können derartige unabgestimmte Paketsendungen unangenehme Folgen haben. Im Einzelfall ist über die Frage zu befinden, inwieweit sich der Nachbar in eine Haftungssituation überhaupt begeben möchte. Für den Nachbarn ebenso unklar ist die Frage, binnen welcher Zeit er dem eigentlichen Empfänger per Sendung in irgendeiner Weise über die Entgegennahme Bescheid geben muss.

Bislang war es z. B. im Zusammenhang mit fehlerhaften Handwerkerleistungen so, dass die Lieferung einer mangelfreien Sache ohne den damit verbundenen Aufwand des Ausbaus, etc. geschuldet war. Nach Vorentscheid durch den EuGH hat der BGH entschieden, dass § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB gemäß der Europäischen Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die Nacherfüllungsvariante im Sinne der Lieferung einer mangelfreien Sache auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das gemäß § 439 Abs. 2 S. 3 BGB eingeräumte Recht eines Lieferanten/Verkäufers, die Nacherfüllung wegen absolut unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB einzuschränken. Ein Verweigerungsrecht besteht nicht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist und der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt einer Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, wird auf das Recht beschränkt, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrages sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Verkäufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.

Der Entscheidung zugrunde lag der Erwerb von Bodenfliesen. Nach Verlegung zeigten sich Mängel an den Fliesen, deren Beseitigung nicht möglich war. Der Verkäufer wurde deshalb auf die Lieferung neuer Fliesen verklagt und verurteilt. Darüber hinaus wollte er jedoch die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen. Das Verhältnis des Kaufpreises für die Fliesen in Höhe von etwa 1.200,00 € war gegen den Preis der Aus- und Einbaukosten von fast 6.000,00 € nach Meinung des Verkäufers unverhältnismäßig (BGH VIII ZR 70/08 vom 21.12.2011).

Das LG Köln urteilte am 06.10.2011 – 31 O 205/11 -, dass in der Werbung ein Produkt unbedingt mit der Fundstelle eines Testergebnisses abgebildet sein muss. Es reicht nicht, nur auf ein gutes Testergebnis hinzuweisen. Gefordert ist darüber hinaus die Angabe der möglichen Fundstelle für einen interessierten Verbraucher. Daneben besteht keine Verpflichtung dazu, bei Lebensmitteln neben der Angabe der Fundstelle auch ein Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge bei Abbildung des Testlogos mit aufzuführen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs ist dem Verbraucher nach Auffassung des Gerichts bewusst, dass ein Produkt der getesteten Charge nicht mehr vorhanden sein kann.

Das OLG Hamm hatte über eine Unterhaltsfrage zu entscheiden, der eine 1984 geschlossene Ehe zugrunde lag, aus der drei Kinder hervorgingen, die 2007 getrennt wurde und 2011 geschieden. Den Unterhaltsanspruch der 50 Jahre alten geschiedenen Ehefrau befristet das OLG bis April 2014. Diese 3-jährige Unterhaltsbefristung ab Rechtskraft der Scheidung bei zugrunde liegender mehr als 25 Jahre dauernder Ehe mit der Betreuung von drei Kindern zeigt auf, wie konsequent die Unterhaltsreform des Jahres 2008 in der Praxis angekommen ist. Kriterien, die in diesen Zusammenhängen Relevanz haben, sind insbesondere die berufliche Entwicklung der Parteien an die familiäre Situation im Zusammenhang mit eventueller Pflege von Eltern/Schwiegereltern, die Betreuung der Familie, die Finanzierung einer Ausbildung, die gesundheitliche Situation, die finanzielle Ausstattung, die Altersversorgungsaussicht, der bisherige Umgang mit Unterhaltszahlungen und das Verhalten während und nach der Ehe einschließlich eines zeitlichen Abstandes von der Ehe (OLG Hamm vom 11.07.2011 – 8 UF 175/10 -).

Nach § 8 Altölverordnung muss ein Anbieter derartiger Produkte eine Annahmestelle für verbrauchtes Öl bereithalten. Das OLG Bamberg bestätigte das Vorliegen einer Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG, welche auch grundsätzlich im Internet Anwendung finden muss. Altöl muss stets fachgerecht entsorgt werden, ohne Rücksicht auf den Vertriebsweg des neuen Öls. Die Altölverordnung fordert einen deutlichen Hinweis auf die Annahmestelle für Altöl in Form einer leicht erkennbaren und lesbaren Schrifttafel am Ort des Verkaufs. Für den Internetvertrieb bedeutet das, dass der Hinweis bei den Produktangeboten oder zumindest im Zahlungsverlauf deutlich erkennbar sein muss. Ein Hinweis in AGB reicht nicht aus. Dabei ist es völlig unerheblich, ob ein Käufer den Hinweis tatsächlich wahrnimmt. Dies ist auch im Ladengeschäft nicht zwingend vorauszusetzen.

Das LG Berlin urteilte am 21.10.2011 – 50 S 143/10 – zweitinstanzlich über die Zulässigkeit eines Abo-Angebots im Internet. Angeboten wurde der Zugang zu einer Datenbank für WG-Suchende. Das Angebot war kostenpflichtig, wobei mit der Anmeldung ein Betrag für ein Jahr im Voraus in Höhe von insgesamt 96,00 € fällig wurde. Dieser Betrag ist aber auch aus anderen Abo-Angeboten bekannt. Der Anspruch auf Zahlung wurde gerichtlich abgelehnt, weil auf die Entgeltlichkeit des Angebotes nach Auffassung des Gerichts nicht deutlich genug hingewiesen wurde. Der Hinweis erfolge erst auf der Anmeldeseite in einem grau unterlegten Feld, welches für den Durchschnittsverbraucher nur schwer zu erkennen sei. Ferner sei der Preis im Fließtext der Anmeldung zwischen Angaben versteckt, die für den Verbraucher weniger interessant sind. Darüber hinaus erfolge der Hinweis erst unterhalb der Hinweise zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Datenschutzbestimmungen und der Widerrufsbelehrung. Je nach Bildschirmeinstellung sei der Preis nur durch das Scrollen der Seite wahrnehmbar. Die Kostenpflichtigkeit ist nach Auffassung des Gerichts daher nicht ausreichend deutlich gemacht, weshalb ein Zahlungsanspruch abgelehnt wurde.

Der Hinweis auf einer Internetplattform mit Direktkaufmöglichkeit auf einen versicherten Versand ist irreführend im Sinne des unlauteren Wettbewerbs. Die Vergütung bzw. Preisgefahr beim Handel mit Verbrauchern liegt bis zur Übergabe der Ware an den Verbraucher immer beim Unternehmer. Durch die deutliche Erwähnung des versicherten Versands wird eine für die Kaufentscheidung relevante Eigenschaft suggeriert, die jedoch tatsächlich regelmäßig nicht besteht (OLG Hamm 22.11.2011 – 4 U 98/11 -)

Im Fall des Sofortkaufs auf einer Auktionsplattform im Internet mit dem Zusatz des Angebots einer vollen Garantie muss die vom Gesetz für den Fall einer Garantieerklärung geforderte genaue Angabe zu den Bedingungen einer solchen Garantie im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB gemacht werden. Das OLG Hamm urteilte am 22.11.2011 – 4 U 98/11 -, dass es sich insoweit um ein konkretes Angebot handele, welches der Nutzer im Rahmen des Direktkaufs auch direkt annehmen kann. Somit liegt nicht nur eine Werbung mit einer Garantie vor, sondern der Hinweis auf die volle Garantie ist bereits die Garantieerklärung selbst. Durch das Fehlen der Angaben zu den Garantiebedingungen verstößt dieser alleinige Hinweis gegen § 777 BGB, wodurch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegen soll, da der Norm eine europarechtliche Verbraucherinformationspflicht zugrunde liegt.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens haftet gesetzlich für diejenigen Mängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren, dem Käufer jedoch nicht bekannt sind. Ein Mangel liegt vor, wenn das Fahrzeug von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder sich nicht für die Verwendung eignet, nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei einem Fahrzeug der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann. Eine Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß ist bei Gebrauchtwagen oft problematisch. Abgefahrene Reifen, abgenutzte Bremsbeläge sind mit Einschränkung als normaler Verschleiß unter Bezug auf die Wegelaufleistung ggf. einzustufen. Eine defekte Zylinderkopfdichtung ist problematischer. Der Verkäufer haftet, wenn er dem Käufer zuvor zugesichert haben sollte, die Bremsbeläge oder Zylinderkopfdichtung seien gerade erneut worden.

Die Gewährleistungsfrist, innerhalb derer ein Verkäufer für Mängel einsteht, beträgt grundsätzlich zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Handelt es sich um einen Privatkauf, kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden. In diesem Fall kommt nur noch eine Haftung für arglistig verschwiegene Mängel in Betracht.

Bei der Geltendmachung von Rechten obliegt es dem Käufer, zu beweisen, dass ein Mangel vorhanden ist. Ihm obliegt darüber hinaus der Beweis, dass der Mangel auch schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Lediglich beim Verkauf eines gewerblichen Verkäufers an einen Privatmann greift in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs eine sogenannte Beweislastumkehr. Dem gewerblichen Verkäufer obliegt während dieses Zeitraums der Beweis dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf der ersten sechs Monate geht die Beweislast – wie oben dargestellt – auf den Käufer über.

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